Beweislastumkehr Rechtsschutzversicherung

In einem Zivilprozess muss jeder die Tatsachen beweisen, die für ihn günstig sind. Will bei einem Kaufvertrag der Käufer nicht zahlen, muss der Verkäufer beweisen, dass ihm der Kaufpreis zusteht. Umgekehrt muss der Käufer einen Einwand beweisen, zum Beispiel, dass er bereits gezahlt hat. Von dieser Regelung gibt es aber Ausnahmen.

Was versteht man unter Beweislastumkehr?

Von einer Beweislastumkehr spricht man, wenn nicht derjenige, der einen Anspruch durchsetzen will, die Voraussetzungen beweisen muss, sondern sein Gegner beweisen muss, dass kein Anspruch besteht. In der Praxis bedeutsam sind folgende Fälle:

  • Gewährleistung: Wer feststellt, dass eine gekaufte Sache bereits innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf kaputt geht, braucht dem Händler nicht zu beweisen, dass das Gerät von Anfang an defekt war. Vielmehr ist es Sache des Verkäufers nachzuweisen, dass der Defekt auf eine unsachgemäße Bedienung zurückzuführen ist.
  • Arzthaftung: Will ein Patient einen ärztlichen "Kunstfehler" nachweisen, gerät er in Beweisnot, weil er als Laie nicht in der Lage ist, den Zusammenhang zwischen der falschen Behandlung und dem Gesundheitsschaden nachzuweisen. Es reicht deshalb in der Regel aus, zum Beispiel einen groben Behandlungsfehler, fehlende Aufklärung, unterlassene Befunderhebung oder die Verabreichung falscher Medikamente zu beweisen. Das Gericht kann dann eine Beweislastumkehr anordnen. Das bedeutet, der Arzt muss beweisen, dass der Behandlungsfehler nicht ursächlich für den Gesundheitsschaden ist.
  • Produkthaftung: Wer durch ein fehlerhaftes Produkt zu Schaden kommt, muss das Verschulden des Herstellers nicht beweisen. Wer beispielsweise durch eine explodierende Mineralwasserflasche verletzt wird oder an einer schlecht isolierten Lampe einen Stromschlag erleidet, kann den Hersteller auch dann auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn dieser nicht beweisen kann, dass das Produkt mängelfrei war.

Abgrenzung zum Anscheinsbeweis

Von der Beweislastumkehr ist der Beweis des ersten Anscheins zu unterscheiden. Hier bleibt die Beweislastverteilung gleich, aber der Anspruchsberechtigte muss keinen vollen Beweis führen - glaubhafte Tatsachen für einen bestimmten Geschehensablauf reichen solange, bis die Gegenpartei einen anderen Ablauf ebenso glaubhaft vorträgt.
 

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