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Beratungs-Rechtsschutz RechtsschutzversicherungÜbersicht - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z
Beratungs-RechtsschutzWenn sich die Rechtslage für den Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person (z.B. durch Erbe, Geburt eines Kindes, Trennung) durch ein vom Willen des Versicherungsnehmers unabhängiges Ereignis ändert, besteht im in der Rechtsschutzversicherung im Regelfall ein Beratungs-Rechtschutz im Familien- und Erbrecht durch Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts (oder Notars), auch in ausländischem Recht, falls dies nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängt. Eine Erstberatung wegen übergeleiteter Unterhaltsansprüche vom Sozialamt wird von den Rechtsschutzversicherung in der Regel ohne weitere Nachprüfung gedeckt. Wird der Rechtsanwalt über die reine Beratung hinaus tätig, ist dies über die Rechtsschutzversicherung nicht gedeckt.
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