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Erbrecht RechtsschutzversicherungÜbersicht - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z
ErbrechtÄndert sich die Rechtslage für den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person (z.B. Erbfall, Geburt eines Kindes, Trennung) durch ein vom Willen des Versicherungsnehmers unabhängiges Ereignis, besteht Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht über die Rechtsschutzversicherung durch Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts (oder Notars), auch in ausländischem Recht, falls dies nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängt. Die Erstberatung wegen vom Sozialamt übergeleiteter Unterhaltsansprüche wird von mancher Rechtsschutzversicherung gedeckt. Entfaltet der Rechtsanwalt über die reine Beratung hinaus eine Vertretungstätigkeit, z.B. anlässlich eines Erbfalls, ist die Rechtsschutzversicherung jedoch nicht in der Leistungspflicht.
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