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Erstbeitrag RechtsschutzversicherungÜbersicht - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z
ErstbeitragDer Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag zur Rechtsschutzversicherung unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung bezahlt. Sollte die Zahlung nicht fristgemäss erfolgen, kann der Versicherungsschutz gefährdet sein und das Versicherungsunternehmen den Vertrag ab Beginn kündigen. Daher am Besten eine Einzugsermächtigung für die Beiträge erteilen. Dann werden diese bei Fälligkeit von Ihrem Konto abgebucht. Sofern die Versicherungsgesellschaft bei Nichtzahlung der Beiträge, oder wegen Schäden die Kündigung ausspricht, ist es sehr schwierig überhaupt wieder Versicherungsschutz bei einer anderen Gesellschaft zu erhalten.
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