Rechtsschutzfall Rechtsschutzversicherung

 

Rechtsschutzfall Rechtsschutzversicherung

 

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Rechtsschutzfall

Nicht jede Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist in der Rechtsschutzversicherung eingeschlossen. Ob ein versicherter Rechtsschutzfall vorliegt, hängt von bestimmten Faktoren ab. Hiervon ist abhängig, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt und ob dieser in den versicherten Zeitraum fällt.

Grundsätzlich löst ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoss gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften durch den Versicherungsnehmer oder einen anderen den Rechtsschutzfall aus.

Bei einem Mietverhältnis z.B. das Vorliegen eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels oder der nicht vertragsgemässe Gebrauch der Mietsache.

Im übrigen gelten folgende Besonderheiten:

  • Ein dem Anspruch zugrunde liegendes Schadenereignis (Folgeereignis) für den Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Die angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Arbeits-Rechtsschutz
  • Das Datum des strittigen Steuerbescheids für den Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Das erste Anschreiben der Behörde (gesetzliche Krankenversicherung, Rentenanstalt) im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen bezüglich der Scheinselbständigkeit beim Sozialgerichts-Rechtsschutz
  • Das Ereignis, dass die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht

Ein allgemeiner Beratungsbedarf, wirtschaftliche Erwägungen usw. stellen deshalb keinen Rechtsschutzfall dar.

Massgebend bei mehreren Rechtsschutzfällen ist der erste oder der Beginn bei einem sich über einen Zeitraum erstreckenden Rechtsschutzfall. Erhält z.B. ein Arbeitnehmer vor der ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mehrere Abmahnungen, ist der Zeitpunkt der Verstösse massgebend, die der ersten zugrunde liegen.

 

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