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Vorsatz RechtsschutzversicherungÜbersicht - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z
VorsatzWer wissentlich und willentlich handelt und die möglichen Folgen billigt, handelt mit Vorsatz. Der aktive Straf-Rechtsschutz (Opferrechtsschutz) setzt die vorsätzliche und rechtswidrige Begehung der Tat gegenüber dem Opfer (dem Versicherungsnehmer) voraus. Der passive Straf-Rechtsschutz schützt bei verkehrsrechtlichen Vergehen auch gegen den Vorwurf einer vorsätzlichen Begehung, doch entfällt bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Handlung rückwirkend der Versicherungsschutz. Bei sonstigen Vergehen sind solche von der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen, die nur vorsätzlich begangen werden können. Ist neben der vorsätzlichen Begehung auch eine fahrlässige möglich, wird beim Vorwurf einer vorsätzlichen Handlung Versicherungsschutz rückwirkend nur dann gewährt, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine vorsätzlich Begehung vorlag. Ist in Rechtsschutzfällen der meisten anderen Leistungsarten ein ursächlicher Zusammenhang zu einer vorsätzlich begangenen Straftat gegeben, fallen diese unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten.
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