Mitversicherte Personen Rechtsschutzversicherung

Jede Rechtsschutzversicherung hat eine von der Versicherung festgelegte Leistungsart und einen Leistungsumfang. Zu diesem Umfang gehören auch mitversicherte Personen. In den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, den ARB, finden sich in § 15 Regelungen zur Stellung der mitversicherten Personen in der Rechtsschutzversicherung. Insbesondere dritte Personen, die aufgrund einer Schädigung des Versicherungsnehmers eigene Schadensersatzansprüche geltend machen können, steht Versicherungsschutz zu. Dieser Schutz umfasst in erster Linie die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche.

Umfassender Schutz für mitversicherte Personen

Normalerweise kann nur der Versicherungsnehmer alle Rechte aus dem Vertrag geltend machen. Doch eine Rechtsschutzversicherung kann auch mitversicherte Personen diese Rechte einräumen. Sollte der Versicherungsnehmer dieser Möglichkeit widersprechen, so kann nur der Versicherungsnehmer selbst alle Rechte wahrnehmen.

Macht aber der eheliche Lebenspartner Rechte aus der Rechtsschutzversicherung geltend, so hat der Versicherungsnehmer in der Regel keine Möglichkeit, dieser Wahrnehmung zu widersprechen. Nach § 15 ARB sind das Risiko des Versicherungsnehmers und des Mitversicherten vollumfänglich vom Versicherungsschutz umfasst. Dieser Schutz beinhaltet das volle Rechtskostenrisiko.

Mitversicherte Personen - Familienangehörige

Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung möchte normalerweise nicht nur sich selbst versichern. Er hat ein Interesse daran, seine Familienangehörigen in den Schutzumfang der Versicherung zu integrieren. Daher gehören insbesondere im Verkehrs- und im Fahrzeug-Rechtsschutz alle berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen zum Kreis der mitversicherten Personen.

Trotz des guten Schutzes für mitversicherte Personen ist allein der Versicherungsnehmer für die Erfüllung aller Obliegenheiten aus dem Grundvertrag verantwortlich. Diese Obliegenheiten bestehen in erster Linie in der pünktlichen Zahlung der Prämien und in der rechtzeitigen Meldung veränderter Umstände. Der Wegfall einer mitversicherten Person ist genauso wichtig wie die Erweiterung des Kreises der potentiellen mitversicherten Personen.

Minderjährige und ledige volljährige Kinder bis zur ersten Berufsausbildung gehören in der Regel zum mitversicherten Personenkreis. Hat der Versicherungsnehmer einen Singlevertrag abgeschlossen, gilt dagegen nur für Ihn Versicherungsschutz.
 

zurück zur Übersicht