Rechtsschutzversicherung auf Klausel prüfen

Nach einem Urteil des Landgerichts Heidelberg aus dem Jahr 2012 sind Klauseln in den Vertragsbedingungen der Rechtsschutzversicherung unwirksam, die einen Rechtsschutz ab einem bestimmten Streitwert vollständig ausschließen.

Anlass des Rechtsstreits war ein Brand in einem Firmengebäude. Zunächst wurde ein Schaden von knapp 240.000 Euro festgestellt. Der Versicherungsnehmer betraute seine Rechtsschutzversicherung mit der Wahrnehmung der Interessen gegenüber der Gebäudeversicherungsgesellschaft. Im Verlauf des Streitfalls erhöhten sich allerdings die Forderungen auf 386.000 Euro. Die Rechtsschutzversicherung verlangte deshalb die bereits in den Fall „investierten“ neuntausend Euro vom Versicherten zurück, da in den Bedingungen des Vertrages zur Rechtsschutzversicherung verankert war, dass bei einem Streitwert von mehr als 250.000 Euro der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.

Das Heidelberger Gericht folgte der Auffassung des Rechtsschutzversicherers nicht. Die Klage und damit die Rückzahlung der bereits verauslagten Summe von neuntausend Euro Prozesskosten wurden abgewiesen. Zur Begründung: Nach § 305c Absatz 1 BGB ist die verwendete Vertragsklausel derart ungewöhnlich, dass sie nicht zum Vertragsbestandteil geworden sei. Der Versicherte hatte ein Erweiterungspaket zu seiner Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, was ein hohes Maß an Sicherheit suggerierte. Damit war eine grundsätzliche Gewährung von Versicherungsvertragsrechtsschutz gemeint. So musste es jedenfalls der Kunde interpretieren.

Zwar müsse einem Versicherten klar sein, dass eine Versicherungsgesellschaft bestrebt sein wird, ihr Risiko zu minimieren und damit den Streitwert nach oben zu begrenzen, allerdings kann der Kunde nicht davon ausgehen, dass der Versicherer nach Überschreiten dieser Grenze überhaupt keine Leistungen mehr übernimmt. Zumindest eine anteilige Zahlung bis zur Höhe der festgelegten Obergrenze könne der Versicherte erwarten. Andernfalls wäre es eine einseitige Bevorteilung der Versicherungsgesellschaft.

Zurück