Rechtsschutzversicherung leistet nicht bei Urheberrecht

In den Verträgen der Rechtsschutzversicherung sind in der Regel gerichtliche Auseinandersetzungen zum Urheber- und Patentrecht ausgeschlossen. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichtes Coburg stützt diese Verfahrensweise.

Geklagt hatte ein ehemaliger Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber, da er der Meinung war, für eine vor Jahren gemachte Erfindung eine zu niedrige Vergütung erhalten zu haben. Der Mann hatte bereits im Jahr 1985 eine Erfindung gemacht, für die er sich ein Patent eintragen ließ. Mit seinem Arbeitgeber hatte der Chemiker die Vermarktung vereinbart und dafür eine Vergütung von insgesamt umgerechnet 160.000 Euro erhalten. Nachdem der Erfinder in den Ruhestand gegangen war, recherchierte er ausführlich über den eigentlichen Wert seiner Erfindung und kam zur Erkenntnis, dass ihm mindestens 100.000 Euro mehr zugestanden hätten. Zu einer Einigung mit seinem ehemaligen Arbeitgeber kam es nicht.

Deshalb wollte der Mann seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen und seine ehemalige Firma verklagen. Die Gesellschaft, bei der der Chemiker seine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hatte, weigerte sich jedoch, für die Gerichtskosten aufzukommen. Es handele sich bei der Auseinandersetzung nicht um einen zu verhandelnden Fall des Arbeitsrechts sondern um einen Streit bezüglich Patent- und Urheberrecht.

Das Coburger Landgericht gab dem Versicherer Recht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es bei der Beurteilung des Sachverhaltes, ob es sich hier um einen Rechtsstreit des Arbeitsrechts handele, darauf ankomme, wo der Schwerpunkt der Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers liege. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Entlohnung der geleisteten Arbeit nach dem ehemals abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Die Verwertung der Erfindung durch den Arbeitgeber sei dem Patentrecht zuzuordnen. Nach den Versicherungsbedingungen bestehe dafür jedoch kein Versicherungsschutz in der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung.

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