Gerichtsurteile zum Thema Rechtsschutzversicherung

In der Regel sind alle Bereiche der Planung und Errichtung von im Besitz des Versicherten befindlichen Gebäuden von einer Rechtsschutzversicherung ausgenommen. Dies betrifft auch die in diesem Zusammenhang eventuell auftretenden Bußgeldverfahren. Das Amtsgericht München bestätigte in einem Streitfall um ein Bußgeldverfahren die genannte Verfahrensweise.

Eine Rechtsschutzversicherung muss auch die Kosten eines Vergleichs übernehmen, wenn bei diesem Vergleich die Ansprüche des Versicherten zum großen Teil durchgesetzt wurden. In einem vor dem Landgericht Hagen verhandelten Fall wollten die Versicherer die Kosten nur zu dem Anteil übernehmen, zu dem der Klient Recht behalten hatte. Eine Klausel im Vertrag des Versicherers verstieß jedoch gegen das Transparenzgebot und wurde vom Gericht für ungültig erklärt. Die Rechtsschutzversicherung musste die Kosten deshalb in voller Höhe übernehmen.

Wer an sogenannten „Schneeballsystemen“ teilnimmt, kann bei finanziellem Schaden nicht auf die Unterstützung seiner Rechtsschutzversicherung zurückgreifen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main handelt es sich bei einer solchen Tätigkeit nicht um eine gewerbsmäßige Ausübung sondern eher um eine Art Spielcharakter. Bei Spielverträgen dieser Art ist aber eine Rechtsschutzversicherung nicht einstandspflichtig.

Eine Rechtsschutzversicherung muss unter Umständen auch für die selbständige Tätigkeit des Partners zahlen. Eine Ehefrau sollte für die Überziehung der Konten ihres Ehemanns aus seiner gewerblichen Tätigkeit aufkommen, obwohl die Eheleute bereits getrennt lebten. Die Frau verlangte die Hilfe ihrer Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung bei der gerichtlichen Auseinandersetzung. Der Rechtsschutzversicherer lehnte ab mit der Begründung, dass Streitigkeiten, die aus einer gewerblichen Tätigkeit resultieren, nicht versichert seien. Zu Unrecht, wie schließlich vor Gericht entschieden wurde. Da die Ehefrau weder in der Firma des Mannes mitwirkte noch selbst ein Gewerbe ausübte, komme die Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen nicht zum Tragen.

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