Keine Leistungen bei grober Beleidigung

Wer einen Kollegen beschimpft – im konkreten Fall als glatzköpfigen Idioten bezeichnet – hat keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten durch die Rechtsschutzversicherung in einem Kündigungsschutzprozess. Das gilt auch dann, wenn es im Gerichtsprozess zu einer gütlichen Einigung kommt und der „Beleidiger“ seinen Arbeitsplatz nicht verliert.

Geklagt hatte ein Versicherter vor dem Amtsgericht Düsseldorf, da seine Rechtsschutzversicherung die Kosten für den Arbeitsgerichtsprozess nicht übernehmen wollte. Und der Versicherer bekam Recht. Der Arbeitgeber des Versicherten hatte diesem die Kündigung seines Arbeitsvertrages ausgesprochen, nachdem es zur groben Beleidigung eines Kollegen gekommen war. Außer der eingangs erwähnten Beschimpfung hatte es noch weitere verbale Entgleisungen gegeben.

Der Gekündigte beauftragte einen Rechtsanwalt mit dem Widerspruch gegen die Kündigung. Er bat gleichzeitig um eine Deckungszusage für seine abgeschlossene Rechtsschutzversicherung. Zwar erteilte der Versicherer die Deckungszusage, allerdings mit der Einschränkung, dass es nur zu einer Kostenübernahme kommen würde, wenn keine vorsätzlich begangene Straftat vorläge.

Nachdem die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich endete, verlangte die Versicherungsgesellschaft Akteneinsicht. Im Prozess wurden die Vorwürfe gegen den Versicherten allerdings bestätigt. Daraufhin verweigerte der Versicherer die Übernahme der vereinbarten Leistungen im Rahmen der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung. In der nun folgenden Klage gegen den Rechtsschutzversicherer verwies der Mann darauf, dass er ja nicht wegen der Beleidigungen verurteilt worden wäre. Dies sah das Amtsgericht Düsseldorf anders. Mit der Beleidigung gegenüber seinem Kollegen hätte sich der Kläger schuldig gemacht und damit den Straftatbestand nach § 185 StGB erfüllt. Die Versicherungsgesellschaft muss keine Zahlung auf der Grundlage der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung leisten.

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