Rechtsschutzversicherung empfiehlt Anwalt

Immer wieder werden Kunden von Rechtsschutzversicherungen während der Klärung des Antrags auf Deckungszusage von den Sachbearbeitern der Versicherung Anwälte für die Abwicklung des Schadensfalles empfohlen. Viele Versicherungsnehmer hören diese Empfehlungen gerne, weil sie dann nicht selbst nach einem Fachanwalt suchen müssen. Doch einige Kunden der Versicherungen sehen sich in ihrer freien Wahl des Anwalts beschränkt und fürchten Nachteile, wenn sie der Empfehlung des Versicherers nicht nachkommen.

Einen dieser Fälle hatte der BGH zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof ist die höchste Instanz für zivilrechtliche Entscheidungen, der auch über Streitigkeiten zwischen Versicherer und Versicherungen entscheidet. In dem Fall, den der BGH zur freien Wahl des Anwalts nach Deckungszusage des Rechtsschutzes zu entscheiden hatte, war eine Rechtsanwaltskammer die Klägerin.

Klage einer Rechtsanwaltskammer gegen Empfehlung des Rechtsschutzversicherers

Die verklagte Rechtsschutzversicherung hatte gezielt Anwälte empfohlen, um Kosten sparen zu können. Sie lockte ihre Versicherungsnehmer mit einigen finanziellen Anreizen. Dennoch waren die Versicherungsnehmer nicht verpflichtet, den empfohlenen Anwalt auch im vorliegenden Versicherungsfall in Anspruch zu nehmen. Der BGH hat festgestellt, dass lediglich die Grenze zur Ausübung unzulässigen psychischen Drucks seitens der Versicherung nicht überschritten werden darf. Dieser unzulässige psychische Druck kann auch schon durch die Formulierung einer Vertragsklausel gegeben sein. Das Urteil des BGH beruht auf europarechtlichen Regelungen.

Finanzieller Anreiz der Versicherung

Dem BGH lagen Vertragsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung zur Prüfung vor, die ein Angebot bezüglich der Höhe der Selbstbeteiligung enthielten. Soweit der von der Versicherung empfohlene Anwalt mit der Abwicklung des Versicherungsfalles beauftragt wird, verzichtet die Versicherung auf eine Erhöhung der Selbstbeteiligung nach Schadensfall. Viele Versicherer im Segment Rechtsschutz sehen in der Regel eine Erhöhung der Selbstbeteiligung nach einem Schadensfall vor. Die Mandatserteilung an den von der Versicherung empfohlenen Anwalt nach der Deckungszusage muss aber nicht erfolgen.

Auch ist der finanzielle Vorteil nicht derart gravierend, dass nach Ansicht der Richter in Karlsruhe von einem unzulässigen psychischen Druck gesprochen werden konnte. Wo aber im Einzelnen die Grenze zu ziehen ist, bleibt in dem BGH-Urteil offen. Maßgebend für die Entscheidung könnte auch sein, dass einige Versicherer ebenfalls auf die Erhöhung der Selbstbeteiligung verzichten, wenn eine leicht erhöhte Prämie gezahlt wird. Der Versicherungsnehmer darf einmal innerhalb seines Versicherungslebens einen Schadensfall ohne Konsequenzen geltend machen.

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