Rechtsschutzversicherung: Falschberatung bei Geldanlage

Die Rechtsschutzversicherung muss in der Regel auch die Prozesse auf Schadensersatzanspruch gegen Banken unterstützen, die im Rahmen von Aktienkäufen schlecht oder falsch beraten hatten. Zu diesem Ergebnis kommen zwei Entscheidungen des BGH aus dem Jahre 2013, die Erwin G. von großem Nutzen sind.

Erwin G. war einer der Opfer der Lehman-Pleite. Sein Kreditinstitut hatte ihn im Jahre 2009 zum Kauf eines großen Aktienpakets aus dem Hause Lehman geraten. Erwin G. hatte im Rahmen dieser Beratung eine Dokumentation über das Verkaufsgespräch unterschrieben. Er verfügt über eine Kopie dieser Dokumentation. Aus diesem Papier geht eindeutig hervor, dass Erwin G. nicht ausreichend über die Risiken eines Aktienkaufs informiert worden war. Trotz der relativ sicheren Beweislage weigerte sich seine Rechtsschutzversicherung zunächst eine Deckungszusage für die Klage gegen seine Bank zu geben.

Rechtsschutzversicherung übernimmt Kosten wegen Falschberatung bei Geldanlage

Erwin G. profitiert von den Entscheidungen des BGH, weil seine Rechtsschutzversicherung nun auch nachträglich die Kosten des laufenden Rechtsstreits gegen sein Kreditinstitut übernimmt. Erwin G. hatte durch seinen Anwalt im Jahre 2012 Klage gegen die Bank auf Schadensersatz wegen seiner großen finanziellen Verluste nach dem Wertverfall der Lehman-Papiere erhoben. Dieser Prozess ist noch nicht beendet. Jetzt hat die Rechtsschutzversicherung Erwin G. die vorläufigen Gerichts- und Anwaltskosten für die Klage gezahlt.

Die Rechtsschutzversicherung hatte in ihren Geschäftsbedingungen eine Klausel eingebaut, die die Übernahme des Versicherungsschutzes bei Schäden, die aufgrund der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten entstehen, versagt. Das gleicht galt für Verluste aus Fonds, auf welche die Prospekthaftung anwendbar ist. Der BGH sieht in dieser Klausel einen Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 BGB.

Rechtsschutzversicherung und Transparenzgebot

Das Transparenzgebot ist ein Schutz der Verbraucher vor Vertragsklauseln, die nicht klar und verständlich formuliert sind. Aus diesen möglichen Missverständnissen muss sich eine unangemessene Benachteiligung ergeben können. Der BGH geht in seinen Entscheidungen davon aus, dass die Begriffe Effekten und Prospekthaftung für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht eindeutig definierbar sind. Diese Worte haben im allgemeinen Sprachgebrauch eine andere Bedeutung als in der juristischen Sprache.

Wegen dieser Begründung im Urteil des BGH hat die Rechtsschutzversicherung von Erwin G. nun eingelenkt und die Kosten des Rechtsstreits im Rahmen der Deckungszusage übernommen.

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