Rechtsschutzversicherung legt Deckungszusage fest

Jeder Rechtsschutzversicherung liegen die entsprechenden Versicherungsbedingungen zugrunde. Dort werden nicht nur die Hauptleistungspflichten der Versicherung festgeschrieben. Neben den Vertragsparteien sowie der Haupt- und der Gegenleistung werden auch viele andere wichtige Nebenpflichten in den AGB festgelegt. Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden in der Regel von der Rechtsschutzversicherung vorformuliert. Sie gelten für alle Versicherungsfälle. Da die Versicherung diese Bedingungen vorgibt, muss sie sich auch an allen ihren Klauseln festhalten lassen.

Von dieser strengen Sichtweise, die von den Gerichten vertreten wird, profitierte auch Friedrich K. Er hatte bei seiner Rechtsschutzversicherung um Deckungszusage für einen Versicherungsfall in Form einer Freistellung von der Honorarforderung des mandatierten Anwalts gebeten. Die Versicherung hatte die gewünschte Deckungszusage gegeben. Daher musste sie die Versicherungsleistung auch direkt an den Anwalt zahlen. Sie durfte die Kosten des Rechtsstreits nicht an den Versicherungsnehmer überweisen.

Rechtsschutzversicherung und wirksame Geschäftsbedingungen

Sogar der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage der Ausgestaltung der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung im Jahre 2014 beschäftigt. Die verklagte Rechtsschutzversicherung hatte auf Anfrage des Versicherungsnehmers die Zahlung an den beauftragten Rechtsanwalt zugesagt. Damit hatte der Versicherungsnehmer eine wirksame Befreiung von der Honorarverbindlichkeit, die er dem Anwalt gegenüber eingegangen war, erlangt. Die Rechtsschutzversicherung legt sich nach Ansicht des BHG mit einer antragsgemäß gegebenen Deckungszusage auf die Art und Weise der Versicherungsleistung fest.

Die Versicherung hatte entgegen der Vereinbarung die Kosten statt an den Anwalt zunächst an den Versicherungsnehmer überwiesen. Diese Überweisung entsprach nicht der getroffenen Vereinbarung. Daher lag ein Fall widersprüchlichen Verhaltens vor. Die Versicherung hat gegen ihre eigene Zusage gehandelt. Mit der Deckungszusage für die so genannte fremde Rechnung bindet sich die Rechtsschutzversicherung. Nur eine Zahlung an den Anwalt ist eine wirksame Erfüllung.

Leistung der Rechtsschutzversicherung

Ein Schuldbefreiungsanspruch und ein Zahlungsanspruch sind auf keinen Fall gleichartig. Der BGH hat in seinem Urteil auch dargelegt, dass nach der Freistellung von der Zahlungsverpflichtung für den Versicherungsnehmer keine weiteren Kosten mehr anfallen dürfen. Bei der Zahlung der Rechtsschutzversicherung an den Versicherungsnehmer kommen auf diesen aber möglicherweise Überweisungsgebühren zu.

Friedrich K. hatte Glück. Er durfte von seiner Versicherung nochmals Zahlung an seinen Anwalt verlangen. Auch die Mahngebühren und weiteren Kosten, die ihm entstanden waren, musste seine Versicherung tragen.

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