Urteil zur Rechtsschutzversicherung

Über den Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung fällte das Oberlandesgericht Karlsruhe ein Urteil mit weitreichenden Folgen. Der Kläger war unverschuldetes Opfer eines Verkehrsunfalls geworden. Er beauftragte über seine Rechtsschutzversicherung einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen, respektive der Geltendmachung von entsprechenden Schadensersatzansprüchen. Die Versicherung des Verursachers des Verkehrsunfalls erklärte sich zwar bereit, die Kosten für den Rechtsanwalt der Gegenseite sowie die Kosten für den Schaden zu übernehmen, weigerte sich jedoch, die Gebühren für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung des Unfallopfers zu tragen. Daraufhin zog das Unfallopfer vor Gericht.

Die Karlruher Richter vom OLG wiesen die Klage jedoch als unbegründet zurück. Die durch den Anwalt des Unfallopfers in Rechnung gestellten Gebühren für die Einholung der Deckungszusage umfassen nach §249 BGB nicht den Schutzzweck der Versicherung, die den Zustand herstellen soll, der beim Geschädigten vor dem Ereignis bestand. Mit der Anforderung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung wird unterstellt, dass sich der Geschädigte gegen die Kostenrisiken absichert, die ein eventueller Rechtsstreit verursachen würde. Eine solche Absicherung hat aber mit dem eigentlichen Schadensfall nichts zu tun. Sie dient vielmehr dazu, dem Versicherten vor unbegründeten Forderungen, die in einem Gerichtsfall mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Prozessniederlage führen würden, zu bewahren.

Im konkret verhandelten Fall stand es dem Geschädigten zwar jederzeit frei, eine Deckungszusage bei seinem Versicherer einzuholen, die Geltendmachung dieser Kosten bei der Gegenpartei entbehrt allerdings jeglicher Grundlage.

In einem ähnlichen Fall hatte bereits im Jahr 2011 das Oberlandesgericht Celle eine gleiche Entscheidung getroffen. Auch hier entschieden die Richter, dass dem Geschädigten zwar die Kosten des eigenen Anwalts ersetzt werden müssen, nicht jedoch die Kosten für die Einholung der Deckungszusage.

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