Obliegenheiten Rechtsschutzversicherung

Mit dem Begriff Obliegenheiten bezeichnen Juristen alle Pflichten innerhalb eines Schuldverhältnisses, die weder eine einklagbare Haupt- noch Nebenpflicht sind. Auch im Zusammenhang mit einem versicherungsrechtlichen Vertragsverhältnis gibt es einige Obliegenheiten. Diese müssen nicht erfüllt werden. Entsteht durch die Nichterfüllung jedoch ein Schaden, so geht dieser Schaden fast immer zu 100 Prozent zu Lasten derjenigen Vertragspartei, die diese nicht erfüllt hat.

Auch Rechtsschutzversicherungen prüfen vor der Vergabe einer Deckungszusage für einen Prozess, ob im Schadensfall alle Obliegenheiten vom Versicherungsnehmer ordnungsgemäß erfüllt worden sind. Diese sind ein wesentlicher Bestandteil des Versicherungsvertrages, welche Sie in den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungs-Bedingungen nachlesen können.

Schuldrechtliche Obliegenheiten im Versicherungsvertrag erfüllen

Die Obliegenheiten im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung treffen fast alle den Versicherungsnehmer. Dieser ist gegenüber dem Versicherer zur Offenlegung vieler Daten verpflichtet, die er alle wahrheitsgemäß angeben muss. Schon eine kleine Unwahrheit kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Denn im Ernstfall ist der Versicherer bei der Angabe falscher Auskünfte nicht mehr an den Vertrag gebunden. Dies gilt sowohl im Vorfeld des Vertragsschlusses als auch bei der Abwicklung eines Schadensfalles.

In erster Linie ist der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung verpflichtet, den Versicherungsfall unverzüglich zu melden. Unverzüglich bedeutet im deutschen Recht "ohne schuldhaftes Zögern". Die Meldung sollte daher nicht erst nach einer Woche erfolgen. Außerdem obliegt es dem Versicherten alle Umstände des Falles offen zu legen. Nur mit umfassenden Kenntnissen können die Mitarbeiter der Rechtsschutzversicherung auch sinnvoll helfen.

Schadensminderungspflichten als Obliegenheiten

Die Mitarbeiter der Rechtsschutzversicherung beraten den Versicherungsnehmer eingehend zum Schadensfall. Mit Hilfe einer Deckungszusage kann der geschädigte Versicherungsnehmer auch klagen. Doch er sollte alle Schritte aus Gründen der Schadensminderungspflicht mit der Rechtsschutzversicherung abstimmen. Insbesondere kostenauslösende Maßnahmen sollten erst getroffen werden, wenn die Rechtsschutzversicherung auch die Übernahme der Kosten zugesichert hat.

Bei der Anfrage für eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung hat daher die Frage der Obliegenheiten neben allen anderen rechtlichen Aspekten oberste Priorität.
 

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