Rechtsschutzversicherung bei Klagen mit Geldinstitut

Eine private Rechtsschutzversicherung ist oft die letzte Hoffnung auf Unterstützung bei einer falschen Anlageberatung durch die Bank oder besser gesagt durch den entsprechenden Berater des Geldinstitutes.

Gerade in den letzten Jahren fühlten sich viele Kunden allein gelassen, nachdem sie von ihrem Bankberater eine angeblich sichere Geldanlage empfohlen bekamen, die sich hinterher als „Megaflop“ erwies. In vielen alten Verträgen zur Rechtsschutzversicherung waren explizit Klauseln enthalten, die eine Rechtsvertretung bei Falschberatung oder Prospekthaftung für Wertpapiere und entsprechende Anlagen ausschlossen. Eine eventuelle Klage hätte der schlechtberatene Anleger also im ungünstigsten Fall bis zur letzten Instanz vor Gericht selbst finanzieren müssen und wäre im Fall eines verlorenen Prozesses auf den gesamten Kosten sitzen geblieben. Zum oft hohen finanziellen Verlust der „faulen Anlage“ wären dann auch noch die Gerichtskosten hinzugekommen. Dies schreckte viele Bankkunden von der Einreichung einer Klage ab.

Die Regelung in den Versicherungsbedingungen zur privaten Rechtsschutzversicherung geht auf eine Empfehlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) aus dem Jahr 2009 zurück. Viele Versicherer übernahmen die empfohlenen Ausschlussklauseln. Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westphalen gegen zwei große Versicherungsgesellschaften entschied der Bundesgerichtshof, dass die ausschließenden Regelungen in den Verträgen zur Rechtsschutzversicherung unzulässig seien. Der Versicherte könne im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren oder dem Abschluss anderer Kapitalanlagen nicht durchschauen, welche Leistungen versichert seien und welche nicht. Die in den Ausschlussklauseln verwendeten Begriffe wie “Grundsätze der Prospekthaftung” oder “Effekten” seien keine fest definierten Begriffe der Rechtssprache.

Allen Rechtsschutzversicherten, die einen Prozess gegen ihre Bank verloren haben, sei deshalb angeraten, an ihre Rechtsschutzversicherung heranzutreten. Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt im Zweifelsfall, die Ansprüche gegenüber der eignen Versicherungsgesellschaft durch einen Anwalt prüfen zu lassen.

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