Rechtsschutzversicherung: Effektenklauseln oft unwirksam

Besonders in älteren Policen zur Rechtsschutzversicherung taucht die sogenannte Effektenklausel auf, die den Schadensersatz bei Börsengeschäften einschränken bzw. verhindern soll.

Der Bundesgerichtshof gab unlängst der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen recht, die gegen zwei Versicherungsgesellschaften geklagt hatte. In den Klauseln dieser beiden Versicherer wurde der Schutz im Zusammenhang mit dem Handel von Aktien, Anleihen oder ähnlichen Kapitalanlagen ausgeschlossen.

Viele Anleger waren besonders im Zusammenhang mit der Bankenkrise von diesen Ausschlussklauseln betroffen und mussten ihre Klagen ohne Rechtsschutz allein führen. Die Bundesrichter haben nun besagte Klauseln für unwirksam erklärt. Das bedeutet für einige Versicherte sogar, dass sie Geld von ihrer Rechtsschutzversicherung rückwirkend fordern können. Das betrifft beispielsweise Geschädigte, die von der Lehmann-Pleite betroffen waren und geklagt hatten. Alle Versicherten sollten deshalb ihre Verträge genau prüfen.

Die Rechtsauffassung der Bundesrichter ist nicht neu. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hatte bereits im Jahr 2009 neue Versicherungsbedingungen ausgearbeitet und den Mitgliedern empfohlen, diese in die Verträge zur Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Nur haben bisher nicht alle Versicherer die Empfehlungen befolgt. Die Verbraucherschützer raten allen Versicherten, die in Klage gegangen waren und wegen der „Effektenklausel“ keine Unterstützung durch ihren Versicherer erhalten hatten, mit ihren Gesellschaften in Verbindung zu treten und schriftlich ihre Forderungen einzureichen.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW wären die Versicherungsgesellschaften nach dem BGH-Urteil verpflichtet, die Auslagen ihrer Kunden, die diese für Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit Kapitalanlage-Klagen hatten, zu erstatten. Beachten sollten Versicherte aber die Tatsache, dass die Unwirksamkeit der beschriebenen Ausschlussklausel nicht generell und für alle Kapitalanlagen gilt. Bei einer unternehmerischen Beteiligung des Kunden können die Versicherer die Übernahme von finanziellen Leistungen bei Klagen durchaus verweigern.

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