Rechtsschutzversicherung bei erkranktem Anwalt

Nach einem Urteil des Landgerichts Köln muss die Rechtschutzversicherung die Kosten eines neuen Anwalts übernehmen, wenn der vorher beauftragte Rechtsanwalt längerfristig erkrankt.

Wenn ein Anwalt aus gesundheitlichen Gründen die Vertretung seines Mandanten nicht mehr fortführen kann, so wird dieser einen neuen Anwalt beauftragen müssen. Die Rechtsschutzversicherung lehnte in einem schließlich vor Gericht verhandelten Fall die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, dass sie ja schon den ersten Rechtsanwalt bezahlt habe. Der Versicherer sah mit der Übernahme der Kosten für den ersten Anwalt seine aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag resultierenden Pflichten als erfüllt an. Das Landgericht Köln teilte diese Auffassung jedoch nicht.

Im vorliegenden Fall musste der Versicherte zwangsläufig einen neuen Anwalt beauftragen, um eine eingereichte Klage fortführen zu können. Das Verfahren des Versicherten hatte sich bereits stark in die Länge gezogen, da der ursprünglich beauftragte Rechtsanwalt an Depressionen litt und nicht mehr in der Lage war, die notwendigen Schriftsätze zu diktieren.

Auch die Auseinandersetzung mit der betreffenden Rechtslage war dem Anwalt nicht oder nur noch schwer möglich. Während des Verfahrens stand der beauftragte Rechtsanwalt bereits unter der Einwirkung starker Medikamente. Der behandelnde Arzt hatte ihm sogar empfohlen, den ausgeübten Beruf niederzulegen. Unter diesen Umständen war der Versicherte de facto gezwungen, seinen Anwalt zu wechseln. Die Rechtschutzversicherung muss deshalb auch die Kosten für den zweiten Anwalt übernehmen, so die Entscheidung der Kölner Richter.

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