Angedrohte Kündigung Rechtsschutzversicherung

Die angedrohte Kündigung stellt einen Sonderfall in der Rechtsschutzversicherung dar, da sich ein Versicherungsfall laut den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) u. a. auf einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften gründet. Würde also die Kündigung ausgesprochen, läge ein Rechtsschutzfall vor. Bei einer angedrohten Kündigung gab es Unsicherheiten, die vom Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Ur¬teil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07 ausgeräumt wurden.

Problemstellung - angedrohte Kündigung

Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit Kündigung gedroht und sucht er sich deswegen rechtsanwaltlichen Beistand, ist in aller Regel eine schnelle Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer notwendig, um die geltenden Fristen einhalten zu können. Da in der Praxis die Prüfung durch den Versicherer geraume Zeit in Anspruch nimmt, stellt das Grundsatzurteil des BGH eine wichtige Klarstellung zur Rechtslage dar.

Grundsätzlich wäre gemäß den ARB noch kein Rechtsschutzfall eingetreten, da bei einer angedrohten Kündigung noch keinerlei Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Rechtspflicht beanstandet werden kann. Allerdings liegt der Schluss nahe, dass die angedrohte Kündigung als Instrument zur Vertragsbeendigung eingesetzt wird, um die mit einer Auflösung des Arbeitsvertrages verbundenen Kosten zu minimieren.

Eintritt des Versicherungsfalls

Um die meist kurzen Fristen für die Reaktion auf eine angedrohte Kündigung einhalten zu können, muss für eine Übernahme der Anwaltskosten geprüft werden, ob im Kontext der angedrohten Kündigung ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten vorgeworfen werden kann.

Ein Beispiel wäre die Weigerung des Arbeitgebers, die Beschäftigungspflicht weiter erfüllen zu wollen oder die Sozialauswahl ausreichend darzulegen, damit der Arbeitnehmer eine fundierte Entscheidung treffen kann. Kann der Arbeitnehmer das Geschehen im Vorfeld der angedrohten Kündigung plausibel darstellen, sodass beispielsweise ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Raum steht, ist auch der Rechtsschutzfall gegeben.

Angedrohte Kündigung - Abgrenzung der Leistungspflicht

Abhängig von den jeweiligen ARB ist die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsvertrages durch einen Aufhebungsvertrag in der Regel kein Versicherungsfall, die Kosten einer anwaltlichen Begleitung werden daher meist nicht übernommen.
 

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