Gefahrenerhöhung Rechtsschutzversicherung

Unter Gefahrenerhöhung versteht der Versicherer die Veränderung von Umständen nach Abschluss des Versicherungsvertrages, die den Eintritt eines Versicherungsfalls wahrscheinlicher machen oder die Höhe des möglichen Schadens vergrößern.

Gefahrenerhöhung erfordert meist neue Beitragskalkulation

Die Beitragskalkulation beruht auf einer Einschätzung des zu versichernden Risikos. Um sich ein Bild zu machen, stellt der Versicherer im Antrag entsprechende Fragen zur Risikosituation. Damit der berechnete Beitrag zum Risiko passt, darf der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit keine Gefahrenerhöhung vornehmen oder dulden. Dies wird als Gefahrstandspflicht bezeichnet. Tritt trotzdem eine Gefahrenerhöhung ein, trifft den Versicherungsnehmer eine Anzeigepflicht, das heißt, er muss den Versicherer über die Gefahrenerhöhung informieren.

Gefahrenerhöhung ist eine Obliegenheitsverletzung

Gefahrstandspflicht und Anzeigepflicht sind sogenannte Obliegenheiten. Ihre Erfüllung ist zwar nicht einklagbar wie bei echten Rechtspflichten (zum Beispiel der Pflicht zur Beitragszahlung), aber wenn der Versicherungsnehmer Obliegenheiten verletzt, verliert er unter Umständen ganz oder teilweise seinen Anspruch auf Entschädigung.

Besonderheiten der Rechtsschutzversicherung zur Gefahrenerhöhung

In der Rechtsschutzversicherung sehen die Bedingungen der Versicherer in der Regel eine besondere, für den Kunden gegenüber den gesetzlichen Vorgaben vorteilhafte Regelung zum Umgang mit Gefahrenerhöhungen vor:

  • Während des laufenden Versicherungsjahres besteht uneingeschränkt Versicherungsschutz, auch wenn eine Gefahrenerhöhung eingetreten ist.
  • Der Versicherer fragt mit der jährlichen Beitragsrechnung nach, ob sich Gefahrenumstände geändert haben, zum Beispiel ob zusätzlich zu dem in der Verkehrsrechtsschutzversicherung versicherten Pkw ein zweites Auto oder ein Motorrad angeschafft wurden.
  • Der Kunde hat einen Monat Zeit, die Fragen zu beantworten und damit seiner Anzeigepflicht nachzukommen. Ergibt sich aus den Antworten ein höherer Beitrag, darf der Versicherer diesen berechnen. Der Versicherungsnehmer hat aber ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Beitrag um mehr als 10 % steigt oder der Versicherer das erhöhte Risiko gar nicht versichern möchte.
  • Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, es sei denn, der Versicherungsnehmer macht falsche Angaben oder antwortet nicht innerhalb der Monatsfrist. In diesen Fällen kann der Versicherer die Leistung verweigern oder kürzen, wenn die Gefahrenerhöhung ursächlich für den Schaden war.
     

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