Schiedsgutachten Rechtsschutzversicherung

Ein Schiedsgutachten wird von einem Sachverständigen im Streitfall erstellt. Zwei streitende Parteien müssen ihre Meinungsverschiedenheiten nicht vor Gericht austragen. Auch ein Schiedsgutachten kann ein verbindlicher Spruch sein. In vielen Bereichen werden Schiedsmänner und andere Spezialisten eingesetzt. Häufig werden die Gutachten zu einzelnen strittigen Punkten innerhalb eines wirksamen Vertragsverhältnisses gefertigt.

Doch nicht in allen Fällen ist das Schiedsgutachten der einzige Weg für die streitenden Parteien. Möchte ein Versicherungsnehmer eine Deckungszusage bei seinem Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Sachbearbeiters durchsetzen, so kann er sowohl einen Schiedsmann anrufen als auch Klage erheben. Schiedsgutachter, die zu Fragen rund um die Deckungszusage entscheiden dürfen, können nur Anwälte sein. Diese Anwälte müssen mindestens fünf Jahre bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen sein.

Schiedsgutachten in den Versicherungsbedingungen

Jeder Versicherer, der die Übernahme einer Deckungszusage ablehnt, muss den Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit des Schiedsgutachtens hinweisen. Sollte dieser Hinweis in der Ablehnung der Deckungszusage fehlen, so ist der Versicherer automatisch verpflichtet die Deckungszusage zu übernehmen. Neben dem Hinweis auf das Verfahren des Gutachtens durch einen Schiedsmann, müssen auch die Kosten für dieses Schiedsverfahren näher erläutert werden. Ist der Versicherungsnehmer über alle Fakten ordnungsgemäß aufgeklärt, so hat er vier Wochen Zeit, um das Verfahren in die Wege zu leiten.

Obwohl die Schiedsleute alle neutral sind, dürfen sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherung den entscheidenden Anwalt auch ohne Nennung eines Grundes ablehnen. Für ein wirksames Schiedsgutachten kommt es nur auf die rechtzeitige Einleitung des Verfahrens an.

Kosten eines Schiedsgutachten

Viele Versicherer übernehmen die Kosten für jedes Schiedsverfahren. Doch einige Rechtsschutzversicherungen wälzen diese Kosten auch auf ihre Versicherungsnehmer ab, wenn diese im Gutachten unterliegen. Der Versicherungsnehmer hat nach dem für ihn negativen Schiedsgutachten genau sechs Monate Zeit die Deckungsklage zu erheben. Einige Versicherer bieten in ihren Versicherungsbedingungen statt des Schiedsverfahrens den Stichentscheid an. Auch in diesem Fall entscheidet ein neutraler Anwalt, der aber von der Versicherung benannt wird.
 

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