Vorläufige Deckung Rechtsschutzversicherung

Jeder Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung stellt im Versicherungsfall einen Antrag auf Deckungszusage bei seiner Versicherung. Ein effektiver Rechtsschutz hilft im Streitfall mit der Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten soweit Aussicht auf Erfolg im vorliegenden Versicherungsfall gegeben ist. Die Kostenübernahme wird in der Regel in allen Fällen gewährt. Der Versicherungsnehmer, der einen scheinbar sicheren Prozess verliert, muss kein finanzielles Risiko scheuen.

Doch nicht in allen Fällen bleibt die Deckungszusage bestehen. Daher wird in einigen Versicherungsfällen nur eine vorläufige Deckung gegeben. Diese vorläufige Deckung wird insbesondere in strafrechtlichen und verkehrsrechtlichen Fällen gewährt. Die Versicherung gibt dem Versicherungsnehmer damit einen Kredit, der zurückgefordert werden kann. Doch auch diese vorübergehende Finanzierung kann eine Hilfe im Streitfall sein.

Vorläufige Deckung vor Ausfertigung der Police

Als vorläufige Deckung wird im Versicherungswesen auch die Deckung bezeichnet, die für den Versicherungsnehmer ab Eingang seines Antrags auf Aufnahme in die Rechtsschutzversicherung besteht. Schon vor Ausfertigung der Versicherungspolice genießt der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Er kann daher bereits nach Antragseingang einen Versicherungsfall geltend machen, soweit keine Wartezeit vereinbart ist.

Rechtsschutzversicherungen werden mit Wartezeiten von bis zu drei Monaten für die Meldung des ersten Versicherungsfalles und auch ohne Wartezeiten angeboten. Hat sich ein Kunde für den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung entschieden, so lohnt sich die rasche Absendung des Antrags. Im Rahmen der vorläufigen Deckung kann eine Deckungszusage für den neuen Versicherungsnehmer eine große finanzielle Hilfe sein. Die vorläufige Deckung wandelt sich nach Zusendung der Versicherungspolice in eine endgültige Deckung.

Vorläufige Deckung bei fahrlässigen Taten

Fast alle Versicherungsbedingungen sehen einen Ausschluss der Versicherungsleistungen vor, wenn im Versicherungsfall Vorsatz im Spiel ist. Vorsatz bedeutet nach einer einfachen juristischen Definition das Wissen und Wollen der Tathandlung. Eine Versicherung ist aber immer nur eine Absicherung gegen den Risikofall. Um die Mehrheit der redlichen Versicherungsnehmer vor einem Schaden zu schützen, werden die vorsätzlich arrangierten Versicherungsfälle vom Schutzumfang der Versicherung ausgenommen, somit besteht hierfür auch keine vorläufige Deckung.
 

zurück zur Übersicht